|
§
1 Name und Sitz:
Der am 24.04.2006 in Heimbach gegründete Verein führt den
Namen: „Die jungen Alten Heimbach.“
Sitz des Vereins ist Heimbach.
Er
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren eingetragen
und führt den Zusatz „e.V.“
§
2 Zweck des Vereins:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der
Altenhilfe, des Wohlfahrtswesens und des Sports sowie Bildung,
Kunst und Kultur insbesondere für und mit Senioren.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§
3 Erwerb der Mitgliedschaft:
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der
Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu
richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe
von Gründen.
§
4 Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet:
-
Durch Tod des Mitglieds
-
Durch Austritt des Mitglieds
-
Durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied
gegen Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit
rechtlichen Gehörs zu geben. Die Entscheidung über den
Ausschluss teilt der Vorstand schriftlich mit.
§
5 Beiträge:
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern keine Pflichtbeiträge.
Jedes Mitglied erklärt mit seinem Aufnahmeantrag, ob und ggfs.
in welcher Höhe es einen freiwilligen Beitrag leistet.
Darüber hinaus können für einzelne Projekte Umlagen erhoben
werden, über deren Höhe der Vorstand nach billigem Ermessen
entscheidet.
Beiträge und Umlagen sollen tunlichst im Wege des Bankeinzuges
entrichtet werden.
§
6 Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
7 Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind:
-
Die Mitgliederversammlung
-
Der Vorstand
§
8 Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im
Verhinderungsfalle von deren/dessen Stellvertreter mindestens
einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der
Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die
Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist
nicht übertragbar.
Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung stellen. Der Antrag ist
schriftlich an den Vorstand zu richten. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die
Entscheidungen über die Auflösung des Vereins oder
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als
nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Über die
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie
ist von der Versammlungsleitung und von dem/der von der
Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu
unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt
werden.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
-
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
für das nächste Kalenderjahr.
-
Feststellung der Jahresrechnung
-
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
-
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
-
Entlastung des Vorstands
-
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des
Vereins
-
Wahl des Vorstandes
-
Wahl der Kassenprüfer
-
Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen
§
9 Vorstand:
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
Dem/der Vorsitzenden
Dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden
Dem/der Schatzmeister(in)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch
den/die Vorsitzende(n); im Falle der Verhinderung durch den/die
stellvertretende(n) Vorsitzenden(n)
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er
bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der/die
Stellvertreter(in) beruft und leitet die Sitzungen des
Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen,
wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn dies von der
Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beiräte
einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben
unterstützen und beraten.
§
10 Kassenprüfung:
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird
regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte
Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§
11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt
Heimbach mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne
des § 2 dieser Satzung verwendet werden darf.
Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e
Stellvertreter/in bestimmt.
Heimbach, den 24.04.2006
|